Diskriminierende Stellenausschreibung von Dienstleister wird zugerechnet!
Zusammenfassung
Das LAG Baden-Württemberg stellt klar, dass sich Arbeitgeber auch dann diskriminierende Stellenausschreibungen eines Dienstleisters oder der Bundesagentur für Arbeit zurechnen lassen müssen, wenn sie diese beauftragen. Arbeitgeber treffen in solchen Fällen die Sorgfaltspflicht, Inhalt und Gestaltung der Anzeige vor der Veröffentlichung sorgfältig zu prüfen, um Entschädigungsansprüche nach dem AGG zu vermeiden. Im konkreten Fall scheiterte die Klage eines abgelehnten Bewerbers, da dieser nicht beweisen konnte, dass der Arbeitgeber sich des Dritten bedient hatte.