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BGH: Verbot der Provision bei Verwaltertätigkeit- Praxis und Vertrag im Fokus

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Mai 2026 entschieden, dass ein Wohnungsvermittler keine Provision erhalten darf, wenn er gleichzeitig die vermittelten Wohnungen verwaltet. Das Verbot gilt uneingeschränkt gegenüber Mietern und Eigentümern und betrifft damit sowohl die Praxis als auch die Vertragsgestaltung von Immobilienverwaltungen. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Makler und Verwalter, die bisher Provisionen aus beiden Tätigkeiten bezogen.

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