Fristlose Kündigung: Arbeitgeber muss auch während Arbeitnehmerurlaub handeln
Zusammenfassung
Ein Arbeitgeber darf nicht einfach abwarten, bis ein Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückkehrt, um eine fristlose Kündigung durchzuführen. Die gesetzliche Zwei‑Wochen-Frist bleibt auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers bestehen, und der Arbeitgeber muss zumindest versuchen, Kontakt aufzunehmen. Andernfalls könnte die Kündigung unwirksam sein.