BGH zur Textform beim Maklervertrag: Provisionshinweise gehören nicht in den E-Mail-Footer
Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Maklerverträge auch per E‑Mail oder schlüssigem Verhalten zustande kommen können, solange die gesetzlich vorgeschriebene Textform nach § 656a BGB eingehalten wird. Wesentliche Vertragsbestandteile – insbesondere Provisionen – müssen im eigentlichen Text der Erklärung stehen und nicht in Fußzeilen oder Signaturen platziert werden, da sonst die Wirksamkeit gefährdet ist. Makler sollten ihre digitalen Abschlussprozesse prüfen und sicherstellen, dass die Textform eindeutig abgeschlossen ist, um rechtliche Risiken zu vermeiden.