Sicherheitsbeauftragte: Was Unternehmen nach der SGB-VII-Änderung jetzt beachten müssen
Zusammenfassung
Seit dem 29. Mai 2026 gelten neue Schwellenwerte für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII. Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten müssen grundsätzlich keinen Sicherheitsbeauftragten bestellen, während bei mehr als 20 bis unter 50 Beschäftigten nur bei besonderer Gefährdung bestellt werden muss. Für Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten gilt die Pflicht zur Bestellung unter Berücksichtigung der Gefahrenlage, und bei weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung reicht ein Sicherheitsbeauftragter aus.