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Klinik scheitert mit 30-Minuten-Regel

Zusammenfassung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Vorgabe einer 30‑Minuten-Verfügbarkeit bei der Rufbereitschaft für Ärzte unzulässig ist. Die Zeit bis zum Arbeitsort, inklusive Umkleide- und Wegezeiten, darf nicht einseitig festgelegt werden; lediglich eine reine Wegezeit von 25 bis 30 Minuten ist zulässig. Die Dienstanweisung des kommunalen Klinikums wurde daher für unwirksam erklärt.

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