Auslegungshinweis der BaFin zu Art. 12 IFR – Einbeziehung von Drittstaatenunternehmen
Zusammenfassung
Die BaFin hat im April 2026 einen Auslegungshinweis zu Art. 12 IFR veröffentlicht, der betont, dass bei der Berechnung der Bedingungen a, b, h und i sämtliche Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe – auch Drittstaatenunternehmen – ohne Einschränkung einbezogen werden müssen. Dieser Hinweis folgt auf die EBA-Q&A vom Dezember 2025 und ergänzt die bestehende Regelung zur Aufsicht über Wertpapierinstitute.