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Bei interner Stellenausschreibung ist auch das Arbeitszeitvolumen anzugeben

Zusammenfassung

Das BAG hat entschieden, dass bei internen Stellenausschreibungen nach § 93 BetrVG das Arbeitszeitvolumen anzugeben ist. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, kann der Betriebsrat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Ziff. 5 BetrVG verweigern, wie im Fall einer internen Versetzung eines Chefarztes gezeigt wurde.

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