Bei interner Stellenausschreibung ist auch das Arbeitszeitvolumen anzugeben
Zusammenfassung
Das BAG hat entschieden, dass bei internen Stellenausschreibungen nach § 93 BetrVG das Arbeitszeitvolumen anzugeben ist. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, kann der Betriebsrat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Ziff. 5 BetrVG verweigern, wie im Fall einer internen Versetzung eines Chefarztes gezeigt wurde.