PM 32 – Maklervertragsschluss nur bei ausdrücklichem Hinweis auf Provisionspflicht!
Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Maklervertrag nur wirksam ist, wenn der Verbraucher ausdrücklich und klar auf die Provisionspflicht hingewiesen wird. Ohne einen eindeutig verständlichen Hinweis, beispielsweise durch eine klare Beschriftung wie "zahlungspflichtig bestellen", bleibt der Vertrag schwebend unwirksam und kann letztlich als nichtig erklärt werden. Makler müssen daher auf ihren Landingpages eindeutige Buttons und Hinweise platzieren, die den Verbraucher eindeutig zur Zahlung verpflichten.