Bauträger aktuell: BGH zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums
Zusammenfassung
Der BGH hat in zwei Urteilen klargestellt, dass es rechtlich zulässig ist, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums in Bauträgerverträgen durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter oder einen vereidigten Sachverständigen festzulegen. Diese Regelungen gelten mit Wirkung für alle Erwerber und sind somit wirksam.