PM 32 – Maklervertragsschluss nur bei ausdrücklichem Hinweis auf Provisionspflicht!
Zusammenfassung
Der BGH hat entschieden, dass ein Maklervertrag nur dann wirksam zustande kommt, wenn der Verbraucher ausdrücklich auf die Provisionspflicht hingewiesen wird und seine Bestellung damit bestätigt. Die Anzeige des Maklers, die lediglich einen Link zu einem Web-Exposé mit Provisionshinweis enthielt und eine Widerrufsbelehrung beigelegt hatte, genügte nicht. Auf der Landingpage muss daher ein klarer Button wie „provisionspflichtig beauftragen“ stehen, um die Verbindlichkeit eindeutig zu machen.