Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel und bei Übernahme des Auszubildenden
Zusammenfassung
Beim Arbeitgeberwechsel entsteht nach dem Bundesurlaubsgesetz nur ein einheitlicher Jahresurlaub, der unabhängig von der Anzahl der Arbeitgeber im Kalenderjahr nicht vermehrt werden darf. Um eine ungewollte Mehrzahlung von Urlaub und Urlaubsgeld zu vermeiden, müssen Betriebe den bereits im Vorbetrieb genommenen Urlaub oder eine geleistete Abgeltung anrechnen. Dies erfordert, dass der neue Arbeitgeber vor der Gewährung von Urlaub eine entsprechende Urlaubsbescheinigung vom vorherigen Arbeitgeber einfordert.