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Fahrrad ja, Heimspeicher nein? In norddeutschen Garagen gelten unterschiedliche Regeln

Zusammenfassung

Hamburg und Schleswig-Holstein haben ihre Garagenverordnung neu gefasst, wodurch die Aufbewahrung von Gegenständen wie Fahrrädern und Energiespeichern nun stark vom jeweiligen Bundesland und der Garagengröße abhängt. Während Fahrräder und E-Scooter unter bestimmten Bedingungen ausdrücklich erlaubt sind, untersagen die neuen Regeln in Mittel- und Großgaragen die Aufstellung stationärer Heimspeicher außerhalb von Fahrzeugen. Der IVD Nord betont, dass eine dauerhafte Lagernutzung zudem eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen kann.

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