Verwendung von Erhaltungsrücklagen
Zusammenfassung
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf durch Mehrheitsbeschluss eine zweckgebundene Rücklage bilden, um konkrete Instandsetzungs- oder bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie die Rohrsanierung zu finanzieren. Die Finanzierung individueller Badmodernisierungen am Sondereigentum einzelner Eigentümer aus diesen Gemeinschaftsmitteln ist jedoch grundsätzlich nicht zulässig. Für private Modernisierungen müssen die Eigentümer eigene Rücklagen bilden.