Photovoltaik-Anlage eines einzelnen Wohnungseigentümers auf dem Gemeinschaftsdach
Zusammenfassung
Ein einzelner Wohnungseigentümer darf eine dachgebundene Photovoltaik-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach errichten, sofern die Eigentümergemeinschaft dies als bauliche Veränderung beschließt. Da es sich nicht um ein privilegiertes Stecker-Solargerät handelt, muss die Anlage aufgeständert sein, um im Sondereigentum zu verbleiben. Zudem sind Aspekte wie Kosten, Haftung, Versicherung und Rückbau vertraglich zu regeln.