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Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel

Zusammenfassung

Bei einem Verwalterwechsel während des Jahres ist grundsätzlich der neue Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig, da die Abrechnungspflicht der Eigentümergemeinschaft erst am 1. Januar des Folgejahres entsteht. Der alte Verwalter kann jedoch durch seinen Verwaltervertrag ebenfalls zur Erstellung verpflichtet sein, was der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt hat. Bei der Zuordnung der Kosten ist der tatsächliche Zahlungsabfluss maßgeblich, wobei für Heiz- und Warmwasserkosten besondere Regelungen gelten.

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