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Betriebskostenabrechnung: rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels

Zusammenfassung

Der IVD Nord stellt in seiner Verwalter-Hotline klar, dass Vermieter die Umlageschlüssel für Betriebskosten wie Pflege der Außenanlagen und Winterdienst nicht einseitig vereinheitlichen und rückwirkend anwenden dürfen. Für die Abrechnung ist grundsätzlich der zum jeweiligen Abrechnungszeitraum wirksam vereinbarte Schlüssel maßgeblich. Eine Änderung der Verteilungsschlüssel für bestehende Mietverhältnisse erfordert eine schriftliche Vereinbarung mit den Mietern und wirkt nur für die Zukunft.

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