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Stoffpreisgleitklausel: Erleichterte Voraussetzungen bei Asphaltmischgut

Zusammenfassung

Das Bundesverkehrsministerium senkt die Voraussetzungen für Stoffpreisgleitklauseln bei Asphaltmischgut bis zum 30. September 2026, sodass sie auch bei kurzen Zeiträumen zwischen Angebotsabgabe und Einbau gelten können. Die Klauseln sind ab sofort für Bundesvergaben (z.B. Autobahn GmbH, DEGES) möglich und können in laufende Verfahren aufgenommen werden, sofern die Vergabestelle sie prüft. Rückwirkende Vereinbarungen sind ausgeschlossen und gelten nur für die genannten Fristen.

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