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Corona-Soforthilfe: Neue Möglichkeiten zur Forderungseinstellung für Personengesellschaften

Zusammenfassung

Seit März 2026 können auch Personengesellschaften wie GbR oder OHG die Corona‑Soforthilfe beantragen, sofern alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die Forderungseinstellung gilt bei Einkommen unter 35 000 € (Selbstständige) bzw. 23 000 € (Nichtselbstständige), mit einer Erhöhung von je 7 000 € pro Kind, und bei einem verwertbaren Vermögen unter 40 000 € plus 15 000 € pro Kind. Wer die Kriterien nicht erfüllt, kann zinsfreie Zahlungsfristen von sechs Monaten oder bis zu 36 Monaten mit Festzinsen nutzen, wobei die Prüfung ausschließlich auf Antrag erfolgt und aktuelle Nachweise verlangt werden.

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